EXZELLENTER START INS SOLARJAHR 2023: Endlich sind die von der Ampel im Herbst verkündeten Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen WIRKLICHKEIT geworden!

Hausbesitzer und Klimaschützer können sich über die atemberaubenden 0 % Mehrwertsteuer auf Installation und Lieferung kleinerer Solarstromsysteme freuen, und darüber hinaus gibt es sogar eine rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer! Ein absoluter Grund zur Euphorie!

0 % Mehrwertsteuer auf Anlagen bis 30 kWp

Ab sofort fallen beim Kauf von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp keine Mehrwertsteuern mehr an. Die früheren 19% Steuersatz wurden zum 1. Januar 2023 auf 0% gesenkt, was in der Praxis auf einen vollständigen Wegfall hinausläuft. Diese neue Regelung gilt für die Lieferung und Installation sämtlicher Komponenten von Solarstromsystemen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp gemäß Marktstammdatenregister, einschließlich Solarpaneelen, Wechselrichtern und Stromspeichern. Allerdings ist wichtig zu beachten, dass Wallboxen nicht als Bestandteil einer PV-Anlage gelten und somit von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind.

Die hohen Steuersätze waren der Grund, warum viele Anlagenbesitzer sich gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung und für die Umsatzsteuerpflicht entschieden haben, um die gezahlte Mehrwertsteuer bei der Anschaffung zurückerstattet zu bekommen. Doch dies brachte einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich. Mit dem vollständigen Wegfall der Mehrwertsteuer ist für die meisten privaten Solaranlagenbesitzer nun die Wahl des kleineren Übels hinfällig.

0€ Einkommenssteuer auf Anlagen bis 30 kWp

Bis vor kurzem mussten private Betreiber von Photovoltaikanlagen sowohl auf den Gewinn aus der Einspeisevergütung als auch auf den Eigenverbrauch Einkommensteuer zahlen. Die Vereinfachungsregelung, die als Liebhaberei bekannt ist, ermöglichte es Betreibern, die Einkommensteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, wenn die Leistung ihrer Anlage nicht mehr als 10 kWp betrug. Dies führte jedoch dazu, dass viele Menschen keine größeren Anlagen installierten, was sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch unvorteilhaft war.

Nun hat das Jahressteuergesetz 2022 die Einkommensteuer für die meisten privaten Anlagenbesitzer abgeschafft, wodurch die Vereinfachungsregelung hinfällig geworden ist. Für Einfamilienhäuser gilt die Ertragssteuer für PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp nicht mehr, während für Mehrfamilienhäuser die Ertragssteuer bis zu einer Leistung von 15 kWp pro Einheit und maximal 100 kWp Gesamtleistung entfällt. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend für das Steuerjahr 2022, was viele Betreiber erfreut hat. Es gibt jedoch einen Nachteil: bestimmte Kosten wie die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dennoch können Betreiber durch den Wegfall der Einkommensteuer nicht nur zusätzliche Ausgaben sparen, sondern auch auf die umständliche Gewinnermittlung verzichten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten

Eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 hat den Weg für Lohnsteuerhilfevereine geebnet, um bei der Beratung von Solaranlagenbesitzern zu unterstützen. Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung war dies noch nicht erlaubt, doch nun können Lohnsteuerhilfevereine den Anlagenbesitzern helfen, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden. Allerdings gibt es eine Bedingung: Die Einkünfte der Anlagenbesitzer müssen von der Einkommensteuer befreit sein und die Anlagen dürfen eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten. Diese Regelung gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und ermöglicht somit den Anlagenbesitzern, bei Bedarf Unterstützung bei der Steuererklärung zu erhalten.